Erklärung zur Zugangseröffnung nach Art. 3a Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg
1. |
Für elektronischen Schriftverkehr mit der Stadt Albstadt ist mit der virtuellen Poststelle ein Zugang im Sinne |
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2. | Die Stadt Albstadt nimmt Dokumente in folgenden Dateiformaten entgegen: | |
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3. | Weitere Formate sind nicht zulässig. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe, Stapelverarbeitungsdateien (*.bat) oder Programmierungen (sog. Makros) verwendet werden. | |
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4. | E-Mails werden nur bis zu einer Größe von 5 Megabyte (incl. Anhänge) angenommen. | |
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5. | Komprimierte Dateien nimmt die Stadt Albstadt nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen. | |
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7. | Die Stadt Albstadt bietet elektronische Dienste (z.Bsp.: Fundbüro online) und Formulare im Internet an. Diese sind bevorzugt zu verwenden. | |
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8. | Wurde eine elektronische Kommunikation eröffnet, geht die Stadt Albstadt davon aus, dass die gesamte Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen. |