Albstadt - Mein Kontakt zur Stadtverwaltung - Erklaerung nach Art. 3a Verwaltungsverfahrensgesetz

Erklärung zur Zugangseröffnung nach Art. 3a Verwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg

1.  

Für elektronischen Schriftverkehr mit der Stadt Albstadt ist mit der virtuellen Poststelle ein Zugang im Sinne
§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz eröffnet. Für andere elektronische Dokumente an die Stadt Albstadt, auch solche die verschlüsselt oder signiert sind oder sonstige besondere technische Merkmale aufweisen und mit normalem E-Mail-Verkehr verschickt werden, ist ein Zugang nicht eröffnet

2.   Die Stadt Albstadt nimmt Dokumente in folgenden Dateiformaten entgegen:
    Textdateien im Format ANSI (*.txt)
Rich Text Format (*.rtf)
Word für Windows Version 6 (*.doc)
Word für Windows Version 97 (*.doc)
Word für Windows Version 2000 (*.doc)
Portable Data File Version 1.3 (*.pdf)
Joint Photographic Expert Group (*.jpg, *.jpeg)
Graphics Interchange Format (*.gif)
Tag Image File Format (*.tif)
Bitmap Pictures (*.bmp)
3.   Weitere Formate sind nicht zulässig. In allen zulässigen Formaten dürfen keine automatisierten Abläufe, Stapelverarbeitungsdateien (*.bat) oder Programmierungen (sog. Makros) verwendet werden.
4.   E-Mails werden nur bis zu einer Größe von 5 Megabyte (incl. Anhänge) angenommen.
5.   Komprimierte Dateien nimmt die Stadt Albstadt nur als nicht selbstentpackende ZIP-Archive (*.zip) entgegen.
6.  
Die Stadt Albstadt verwendet im normalen E-Mail-Verkehr eine Software zur Filterung von unerwünschten E-Mails (Spam-Filter). Durch den Spam-Filter können Ihre E-Mails abgewiesen werden, weil diese durch bestimmte Merkmale fälschlich als Spam identifiziert wurden. Ebenfalls abgewiesen werden E-Mails, die ausführbare Programme enthalten.
7.   Die Stadt Albstadt bietet elektronische Dienste (z.Bsp.: Fundbüro online) und Formulare im Internet an. Diese sind bevorzugt zu verwenden.
8.   Wurde eine elektronische Kommunikation eröffnet, geht die Stadt Albstadt davon aus, dass die gesamte Kommunikation auf diesem Wege stattfinden kann, soweit andere Vorschriften dem nicht entgegenstehen.