Die Stelle des / der
Oberbürgermeisters / Oberbürgermeisterin
der Großen Kreisstadt Albstadt, Zollernalbkreis (rund 44.100 Einwohner), ist infolge des Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Stelleninhabers zum 1. Juni 2015 neu zu besetzen. Die Stadt Albstadt ist erfüllende Gemeinde der mit der Gemeinde Bitz (rund 3.600 Einwohner) vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft.
Amtszeit, Rechtsstellung und Besoldung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, 8. März 2015, eine eventuell notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, 22. März 2015 statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber/-innen müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in § 46 Absatz 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 der Gemeindeordnung genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach der Stellenausschreibung und spätestens am
Montag, 9. Februar 2015, 18.00 Uhr, schriftlich bei der Stadtverwaltung Albstadt, zu Händen des Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Herrn Erster Bürgermeister Anton Reger, Marktstraße 35, 72458 Albstadt, in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Oberbürgermeisterwahl“ eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
- 50 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bewerbung wahlberech-tigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung der Bewerberin / des Bewerbers unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Stadt kostenfrei ausgegeben);
- eine für die Wahl von der Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Formblatt;
- eine eidesstattliche Versicherung, in welcher die Bewerberin/der Bewerber erklärt, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Absatz 2 Gemeindeordnung vorliegt;
- Unionsbürger/-innen müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern/-innen verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsnachweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, 9. März 2015 und endet am Mittwoch, 11. März 2015, 18.00 Uhr.
Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl.
Ort und Zeit einer eventuellen persönlichen Vorstellung werden den Bewerberinnen/Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.