Albstadt - Zahlen, Daten, Fakten - Haushaltssatzung / Haushaltsplan

 

Haushaltssatzung der Stadt Albstadt für das Haushaltsjahr 2022
 

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 16.12.2021 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:
 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt                              

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen  

   EUR

1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

143.227.023

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

-134.056.496

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

9.170.527

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

0

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

0

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

9.170.527

 

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen  

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

139.923.653

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von

-121.575.596

2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts
     (Saldo aus 2.1 und 2.2) von

18.348.057

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

10.023.000

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

-29.204.300

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
      Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-19.181.300

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
     (Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-833.243

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

5.000.000

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

-3.080.000

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
        Finanzierungstätigkeit
(Saldo aus 2.8 und 2.9) von

1.920.000

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
        Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

1.086.757

 

§ 2 Kreditermächtigung
 
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 
EUR 5.000.000
   
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
 
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf


EUR 0
   
§ 4 Kassenkredite
 
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf       EUR 20.000.000

 


§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1.

für die Grundsteuer

 

 

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

 

330 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

 

350 v. H.

 

der Steuermessbeträge;

 

 

2.

für die Gewerbesteuer auf

 

345 v. H.

 

der Steuermessbeträge.

 

 

§ 6 Weitere Bestimmungen

Grundsteuerkleinbeträge i. S. des § 28 Abs. 2 GrStG werden wie folgt fällig:

a)    am 15. August 2022 mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt,

b)    am 15. Februar und 15. August 2022 je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.

 

Albstadt, den 16.12.2021

 

Haushaltssatzung der Stadt Albstadt für das Haushaltsjahr 2022

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 16.12.2021 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:
 

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen

     EUR

1.1 Gesamtbetrag der
ordentlichen Erträge von

  143.227.023

1.2 Gesamtbetrag der
ordentlichen Aufwendungen
von

  -134.056.496

1.3 Veranschlagtes ordentliches
Ergebnis
(Saldo aus 1.1 und 1.2
von

  9.170.527

1.4 Gesamtbetrag  der
außerordentlichen Erträge von

 

0

1.5 Gesamtbetrag der
außerordentlichen Aufwendungen von

 

0

1.6 Veranschlagtes
Sonderergebnis
(Saldo aus 1.4 und 1.5) von

 

0

1.7 Veranschlagtes
Gesamtergebnis
(Summe aus 1.3 und 1.6) von

  9.170.527

 

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

  EUR

2.1 Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von

  139.923.653

2.2 Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit von

  -121.575.596

2.3 Zahlungsmittelüberschuss
/-bedarf
des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

  18.348.057

2.4 Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit von

  10.023.000

2.5 Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit von

  -29.204.300

2.6 Veranschlagter
Finanzierungsmittelüberschuss
/-bedarf
aus
Investitionstätigkeit

(Saldo aus 2.4 und 2.5) von

  -19.181.300

2.7 Veranschlagter
Finanzierungsmittelüberschuss
/-bedarf

(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

  -833.243

2.8 Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus
Finanzierungstätigkeit von

  5.000.000

2.9 Gesamtbetrag der
Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit von

  -3.080.000

2.10 Veranschlagter
Finanzierungsmittelüberschuss
/-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit

(Saldo aus 2.8 und 2.9) von

  1.920.000

2.11 Veranschlagte Änderung des
Finanzierungsmittelbestands
,
Saldo des Finanzhaushalts
(Saldo aus 2.7 und 2.10) von

  1.086.757

 

 

§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der
vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird
festgesetzt auf 





EUR 5.000.000
   
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der
vorgesehenen Ermächtigungen
zum Eingehen von
Verpflichtungen,
die künftige Haushaltsjahre mit
Auszahlungen für Investitionen
und Investitions-
förderungsmaßnahmen belasten
(Verpflichtungsermächtigungen),
wird festgesetzt auf



 

 

 

 

EUR 0

   
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der
Kassenkredite wird festgesetzt
auf


EUR 20.000.000


§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1.

für die Grundsteuer

 

 

a)

für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf

 

330 v. H.

b)

für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf

 

350 v. H.

 

der Steuermessbeträge;  

 

2.

für die Gewerbesteuer auf

 

345 v. H.

 

der Steuermessbeträge.  

 

 

§ 6 Weitere Bestimmungen

Grundsteuerkleinbeträge i. S. des § 28 Abs. 2 GrStG werden wie folgt fällig:

a)    am 15. August 2022 mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt,

b)    am 15. Februar und 15. August 2022 je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.

 

Albstadt, den 16.12.2021