Haushaltssatzung der Stadt Albstadt für das Haushaltsjahr 2022
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 16.12.2021 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen |
EUR |
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
143.227.023 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
-134.056.496 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von |
9.170.527 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von |
0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von |
9.170.527 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | |
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
139.923.653 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
-121.575.596 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts |
18.348.057 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
10.023.000 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
-29.204.300 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus |
-19.181.300 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf |
-833.243 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
5.000.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
-3.080.000 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus |
1.920.000 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, |
1.086.757 |
§ 2 Kreditermächtigung | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf | EUR 5.000.000 |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf | EUR 0 |
§ 4 Kassenkredite | |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | EUR 20.000.000 |
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. |
für die Grundsteuer |
|
|
a) |
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf |
330 v. H. |
|
b) |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
350 v. H. |
|
|
der Steuermessbeträge; |
|
|
2. |
für die Gewerbesteuer auf |
345 v. H. |
|
|
der Steuermessbeträge. |
|
§ 6 Weitere Bestimmungen
Grundsteuerkleinbeträge i. S. des § 28 Abs. 2 GrStG werden wie folgt fällig:
a) am 15. August 2022 mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt,
b) am 15. Februar und 15. August 2022 je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.
Albstadt, den 16.12.2021
Haushaltssatzung der Stadt Albstadt für das Haushaltsjahr 2022
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 16.12.2021 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen |
EUR | |
1.1 Gesamtbetrag der |
143.227.023 | |
1.2 Gesamtbetrag der |
-134.056.496 | |
1.3 Veranschlagtes ordentliches |
9.170.527 | |
1.4 Gesamtbetrag der |
0 |
|
1.5 Gesamtbetrag der |
0 |
|
1.6 Veranschlagtes |
0 |
|
1.7 Veranschlagtes |
9.170.527 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen |
EUR | |
2.1 Gesamtbetrag der |
139.923.653 | |
2.2 Gesamtbetrag der |
-121.575.596 | |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss |
18.348.057 | |
2.4 Gesamtbetrag der |
10.023.000 | |
2.5 Gesamtbetrag der |
-29.204.300 | |
2.6 Veranschlagter |
-19.181.300 | |
2.7 Veranschlagter |
-833.243 | |
2.8 Gesamtbetrag der |
5.000.000 | |
2.9 Gesamtbetrag der |
-3.080.000 | |
2.10 Veranschlagter |
1.920.000 | |
2.11 Veranschlagte Änderung des |
1.086.757 |
§ 2 Kreditermächtigung | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf |
EUR 5.000.000 |
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitions- förderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf |
EUR 0 |
§ 4 Kassenkredite | |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf |
EUR 20.000.000 |
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. |
für die Grundsteuer |
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a) |
für die land- und |
330 v. H. |
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b) |
für die Grundstücke |
350 v. H. |
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der Steuermessbeträge; |
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2. |
für die Gewerbesteuer auf |
345 v. H. |
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der Steuermessbeträge. |
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§ 6 Weitere Bestimmungen
Grundsteuerkleinbeträge i. S. des § 28 Abs. 2 GrStG werden wie folgt fällig:
a) am 15. August 2022 mit dem Jahresbetrag, wenn dieser 15,00 € nicht übersteigt,
b) am 15. Februar und 15. August 2022 je zur Hälfte des Jahresbetrages, wenn dieser 30,00 € nicht übersteigt.
Albstadt, den 16.12.2021